Arbeitsgebundene Lernaufgaben erstellen – Teil 1
Die Reform der Pflegeausbildung bietet tatsächlich die Chance, die Pflege aufzuwerten und den Ausbildungsberuf wieder attraktiver zu machen. Dies geschieht zum einen durch die bundeseinheitliche Finanzierungsgrundlage und zum anderen durch die Veränderung der inhaltlichen Schwerpunkte. (1, 14, 15) Das Ziel der Reform ist die quantitative und qualitative Verbesserung der praktischen Ausbildung. Quantitativ wird durch eine gesetzlich festgelegte Anleitungszeit von 10 % pro Einsatzzeitraum (§§ 6 (3), 18 Pflegeberufegesetz (PflBG)) in die praktische Ausbildung integriert. Qualitativ sind nun geplante und strukturierte Anleitungen, sogenannte Arbeits- und Lernaufgaben, nach einem Anleitungsplan (§§ 3 (5), 4 PflAPrV; §§ 8, 18 PflBG) vorgesehen. Die Kompetenzen der Auszubildenden werden dabei schrittweise angebahnt (§ 4 PflAPrV), sodass sie bis zum Ausbildungsende die hochkomplexen, sich ständig verändernden Anforderungen der Praxiswirklichkeit selbstständig bewältigen können (§ 5 PflBG, Anlage 2 PflAPrV). Der Gesetzgeber hat den Rahmen hierfür geschaffen. Nun liegt es an allen Beteiligten, insbesondere der Praxisanleitung mit Unterstützung der Schule, den Spirit und die Chance der neuen Ausbildung aufzugreifen. So sollten alle Praxisanleiter:innen ihre praktische Expertise bei der Gestaltung und Durchführung von Arbeits- und Lernaufgaben einbringen. Allerdings ist hierfür ein gewisses Grundlagenwissen erforderlich, das im Folgenden erklärt wird und bei allen Arbeits- und Lernaufgaben berücksichtigt werden sollte.